3/7.4 Die ermäßigte Verfahrensgebühr des Prozess-/Verfahrensbevollmächtigten (Nr. 3101 VV RVG)

Autor: Senger-Sparenberg

3/7.4.1 Fallgruppen

Der mit Prozess- oder Verfahrensvollmacht versehene Rechtsanwalt erhält gem. Nr. 3101 VV RVG eine auf 0,8 reduzierte Verfahrensgebühr (für Berufungsverfahren siehe Teil 3/10; für Revisionsverfahren siehe Teil 3/11) in den nachstehend genannten Fällen:

1.

vorzeitige Auftragsbeendigung (Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG),

2.

Verhandlungen vor Gericht über nicht rechtshängige Ansprüche (Nr. 3101 Nr. 2 erster Halbsatz VV RVG),

3.

Protokollierung der Einigung oder Feststellung des Zustandekommens einer Einigung (Nr. 3101 Nr. 2 zweiter Halbsatz VV RVG),

4.

eingeschränkte Tätigkeit, d.h. einfache Anträge in Familiensachen sowie in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und Entgegennahme der Entscheidungen (Nr. 3101 Nr. 3 VV RVG),

5.

für das Verfassen eines wettbewerbsrechtlichen Abschlussschreibens,109)

6.

bei GoA (§§ 677, 683, 670 BGB) gegenüber dem Schuldner, wenn ein anwaltliches Abschlussschreiben durch den Rechtsanwalt gefertigt wird, das im Sinne des mutmaßlichen Willens des Schuldners (Vermeidung weiterer streitiger Geltendmachung) gefertigt wird,110)

7.

Beiordnung des Rechtsanwalts nach dem Abschluss eines widerruflichen Vergleichs.111)

"Synergieeffekt"