Wo in derselben Angelegenheit für Teile des Gegenstands Verfahrensgebühren mit unterschiedlichen Sätzen anfallen, sind diese Teilgebühren zusammenzurechnen, jedoch mit der Maßgabe, dass die Summe der einzelnen Gebühren nicht höher sein darf als die Gebühr aus dem Gesamtbetrag der Wertteile mit dem höchsten anwendbaren Gebührensatz, § 15 Abs. 3 RVG.
Abrechnungsbeispiel Bevor der Rechtsanwalt den Auftrag zur Klagerhebung über 20.000 € ausführt, zahlt der Gegner auf die Klagforderung 5.000 €. Restliche 15.000 € werden Gegenstand der Klage. Die 0,8-Verfahrensgebühr (Nr. 3100, 3101 Nr. 1 VV RVG) aus 5.000 € beträgt | 242,40 € | die volle (1,3-)Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) aus 15.000 € beträgt | 845,00 € | Die Summe beider Gebühren von | 1.087,40 € | übersteigt den Satz von 1,3 aus 20.000 € von | 964,60 € |
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