3/7.6 Verfahrensgebühr des nicht zum Prozess-/Verfahrensbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts für gerichtliche Tätigkeit

Autor: Senger-Sparenberg

Der Rechtsanwalt, der nicht zum Prozess-/Verfahrensbevollmächtigten bestellt worden ist (und somit die Gebühren der Nr. 3100 ff., 3200 ff. VV RVG nicht verdienen kann und für den auch die Nr. 3400 ff. VV RVG als Verkehrsanwalt oder Terminsvertreter nicht anwendbar sind), der im gerichtlichen Verfahren gleichwohl Einzeltätigkeiten, z.B. Anfertigung von Schriftsätzen, Wahrnehmung eines Termins, Verhandlungen mit dem Gegner oder Abgabe eines Rechtsmittelverzichts, ausführt, erhält hierfür eine Verfahrensgebühr zum Satz von 0,8 nach Nr. 3403 VV RVG. Wo nicht die Tätigkeit als solche, sondern der erteilte Auftrag sich auf die Fertigung eines einfachen Schreibens beschränkt (z.B. auf die Zustimmung zur Fristverlängerung), welches weder schwierige rechtliche Ausführungen noch größere sachliche Auseinandersetzungen enthält, vermindert sich die Gebühr Nr. 3403 VV RVG auf einen Satz von 0,3 (Nr. 3404 VV RVG).145)