Autor: Senger-Sparenberg |
Siehe hierzu Teil 3/20.1.3 mit Abrechnungsbeispielen.
Zu beachten ist, dass der Rechtsanwalt im Fall einer Aufteilung des ursprünglichen Rechtsstreits in zwei getrennte Verfahren ein Wahlrecht bezüglich der Geltendmachung der Gebühren hat; entweder kann er die vor der Prozesstrennung entstandenen Gebühren nach dem Gesamtstreitwert geltend machen, oder er berechnet die Gebühren, die nach der Prozesstrennung gemäß den Einzelwerten der Verfahren entstehen.146)
146) | OLG Schleswig, Beschl. v. 26.03.2018 - |
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