3/9.2.2 Anrechnung der Vergütung für Beratungstätigkeit

Autor: Senger-Sparenberg

Wird der Rechtsanwalt im Anschluss an eine Beratungstätigkeit wegen des Beratungsgegenstands mit nachfolgender Tätigkeit beauftragt - sei es außergerichtlich oder sogleich gerichtlich -, findet gem. § 34 Abs. 2 RVG eine Anrechnung der Beratungsvergütung auf die Tätigkeitsgebühr statt.

Das nachfolgende Beispiel soll die vielgestaltigen Möglichkeiten der Anrechnung bei der Bearbeitung derselben Angelegenheit26)

darstellen:

Abrechnungsbeispiel

Der Rechtsanwalt berät hinsichtlich einer Forderung von 10.000 €. Anschließend beauftragt der Mandant den Rechtsanwalt, ihn in einem Prozesskostenhilfeverfahren, welches die Gegenseite anhängig gemacht hat, zu vertreten (wegen desselben Gegenstands), bezüglich dessen zunächst Beratungshilfe gewährt worden war. Dem Gegner wird Prozesskostenhilfe bewilligt. Er erhebt Klage. Während der Anhängigkeit der Hauptsache kommt es zu einem selbständigen Beweisverfahren wegen des Gegenstands der Hauptsache. Der Anwalt nimmt an einem Ortsbesichtigungstermin teil.

Die Abrechnung gestaltet sich wie folgt:

Streitwert: 10.000 €

1. Beratung

 

 

Vereinbarte Vergütung (§ 34 RVG)

(hier werden Fragen der Angemessenheit sowie eines vereinbarten Ausschlusses der Anrechnung zu behandeln sein, vgl. § 34 Abs. 1 RVG)

400,00 €

 

Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG)

20,00 €

 

19 % Mehrwertsteuer (Nr. 7008 VV RVG)

79,80 €

 

Summe zu 1.)