Autorin: Krause |
Familiensachen1) werden nach Verfahrenswerten abgerechnet.
Deshalb hat der Rechtsanwalt in Familiensachen die Pflicht, vor Mandatsübernahme darauf hinzuweisen, dass die Abrechnung, d.h. die Vergütung nach Verfahrenswerten erfolgt (§ 49b Abs. 5 BRAO).
Familiensachen sind meist komplexe Sache. Für jeden Teilbereich ist der Verfahrenswert einzeln zu bestimmen (Scheidung, Kindesunterhalt, Umgangsrecht). Anhand des § 16 Nr. 4 RVG ist zu prüfen, ob die einzelnen Teilbereiche isoliert oder als einheitliches Mandat abgerechnet werden. Sodann sind die im Einzelnen angefallenen Gebühren zu eruieren.
Hinzunehmen ist die Abrechnung auf der Basis von Verfahrenswerten in Verfahren, in denen Verfahrenskostenhilfe nach den §§ 76 ff. FamFG in Anspruch genommen wird. Der Rechtsanwalt kann und hat allerdings sorgfältig darauf zu achten, dass der Verfahrenswert richtig und nicht zu niedrig festgesetzt wird.
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