4/1.12 Lebenspartnerschaftssachen

Autorin: Krause

Lebenspartnerschaftssachen (§ 269 FamFG) sind Familiensachen nach § 111 Nr. 11 FamFG.

Für die Lebenspartnerschaftssachen sind die Kostenregelungen der ihnen entsprechenden Familiensachen nach § 111 Nr. 1-10 FamFG anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrenswerts werden sie also wie Familiensachen behandelt, so dass die entsprechenden Wertvorschriften des FamGKG Anwendung finden.