Autorin: Krause |
Lebenspartnerschaftssachen (§ 269 FamFG) sind Familiensachen nach § 111 Nr. 11 FamFG.
Für die Lebenspartnerschaftssachen sind die Kostenregelungen der ihnen entsprechenden Familiensachen nach § 111 Nr. 1-10 FamFG anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrenswerts werden sie also wie Familiensachen behandelt, so dass die entsprechenden Wertvorschriften des FamGKG Anwendung finden.
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