4/1.13 Einheitliche Angelegenheit

Autorin: Krause

Der Rechtsanwalt erhält von seinem Mandanten in den meisten Fällen eine umfassende Vollmacht und aus der Sicht des Mandanten ein Mandat. Für die Abrechnung ist zu differenzieren:

Für den forensischen Bereich hat eine Abrechnung nach den einzelnen Verfahren zu erfolgen, die eingeleitet wurden.

Diese Differenzierung nimmt der BGH für die außergerichtliche Tätigkeit nicht vor. Außergerichtlich ist vielmehr von einem einheitlichen Mandat auszugehen und aus der Summe der Teilverfahrenswerte die Gesamtabrechnung in einer einheitlichen Abrechnung vorzunehmen.1)

1)

BGH, Urt. v. 29.10.2020 - IX ZR 264/19.