Autorin: Krause |
Gemäß § 169 FamFG sind Abstammungssachen die Verfahren, in denen es geht um
die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses, insbesondere die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Anerkennung der Vaterschaft (Nr. 1), |
die Ersetzung der Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung und Anordnung der Duldung einer Probenentnahme (Nr. 2), |
die Einsicht in ein Abstammungsgutachten oder die Aushändigung einer Abschrift (Nr. 3) oder |
die Anfechtung der Vaterschaft (Nr. 4). |
Der Verfahrenswert in Abstammungssachen nach § 169 Nr. 1 und 4 FamFG beträgt 2.000 €, in den übrigen Abstammungssachen 1.000 € (§ 47 Abs. 1 FamGKG). Ist der Verfahrenswert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls in dieser Höhe als unbillig anzusehen, so kann das Gericht einen höheren oder auch niedrigeren Wert festsetzen (§ 47 Abs. 2 FamGKG).
Sind bei einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren mehrere Kinder betroffen, so handelt es sich auch um mehrere Verfahrensgegenstände und nicht nur einen.1) Für jedes Kind ist der Regelwert von 2.000 € festzusetzen. Die Werte sind nach § 33 Abs. 1 Satz 1 FamGKG zu addieren.
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