4/1.4 Abstammungssachen

Autorin: Krause

Gemäß § 169 FamFG sind Abstammungssachen die Verfahren, in denen es geht um

die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses, insbesondere die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Anerkennung der Vaterschaft (Nr. 1),

die Ersetzung der Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung und Anordnung der Duldung einer Probenentnahme (Nr. 2),

die Einsicht in ein Abstammungsgutachten oder die Aushändigung einer Abschrift (Nr. 3) oder

die Anfechtung der Vaterschaft (Nr. 4).

Verfahrenswert

Der Verfahrenswert in Abstammungssachen nach § 169 Nr. 1 und 4 FamFG beträgt 2.000 €, in den übrigen Abstammungssachen 1.000 € (§ 47 Abs. 1 FamGKG). Ist der Verfahrenswert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls in dieser Höhe als unbillig anzusehen, so kann das Gericht einen höheren oder auch niedrigeren Wert festsetzen (§ 47 Abs. 2 FamGKG).

Mehrere Kinder bei Vaterschaftsanfechtungsverfahren

Sind bei einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren mehrere Kinder betroffen, so handelt es sich auch um mehrere Verfahrensgegenstände und nicht nur einen.1)

Für jedes Kind ist der Regelwert von 2.000 € festzusetzen. Die Werte sind nach § 33 Abs. 1 Satz 1 FamGKG zu addieren.

Duldung einer Probeentnahme