Autorin: Krause |
Zu den Adoptionssachen gehören die Verfahren betreffend
die Ersetzung der Einwilligung zur Annahme als Kind (§ 186 Nr. 2 FamFG), |
die Aufhebung des Annahmeverhältnisses (§ 186 Nr. 3 FamFG) und |
die Befreiung vom Eheverbot des § 1308 Abs. 1 BGB (§ 186 Nr. 4 FamFG). |
Ein Adoptionsverfahren ist eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit. Für die Bestimmung des Verfahrenswerts sind die gesellschaftliche Stellung, das Ansehen des Annehmenden und die wirtschaftliche Stellung beider Beteiligten heranzuziehen.1) Herangezogen werden kann die seitens des Notars erstellte Kostennote.2)
Prozentsätze und ähnliche Richtgrößen fehlen. Wegen der hohen Bedeutung einer Volljährigenadoption kann in einem solchen Fall allerdings die Zugrundelegung von 30-50 % des Reinvermögens des Annehmenden angemessen sein.3) Da es sich um eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit handelt, ist ansonsten und im Regelfall als Auffangwert ein Betrag von 5.000 € anzusetzen (§ 42 Abs. 3 FamGKG).4)
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