Autorin: Krause |
Für Ehewohnungs- wie Haushaltssachen richtet sich die Bestimmung des Verfahrenswerts nach § 48 FamGKG.1) Das Gesetz unterscheidet ausdrücklich jeweils zwischen der Trennungszeit und der Zeit nach Rechtskraft der Scheidung. Es gilt:
Während der Trennungszeit | |
Ist Gegenstand des Mandats bzw. Verfahrens die Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung für die Zeit der Trennung und damit nach § 1361b BGB, so beträgt der Verfahrenswert pauschal 3.000 € (§ 48 Abs. 1 FamGKG), bei Haushaltsgegenständen für diesen Zeitraum 2.000 € (§ 1361a BGB, § 48 Abs. 2 FamGKG). | |
Nach Rechtskraft der Scheidung | |
Geht es um die Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung für die Zeit nach der Scheidung, also § 1568a BGB, so sind pauschal 4.000 € anzusetzen (§ 48 Abs. 1 FamGKG), bei Haushaltsgegenständen beträgt der Verfahrenswert 3.000 € (§ 48 Abs. 2 FamGKG). |
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