Autorin: Krause |
Zu den Familiensachen zählen auch die Gewaltschutzsachen, § 111 Nr. 6 FamFG. Im Einzelnen geht es um die Gewaltschutzsachen nach §
Hinsichtlich des Verfahrenswerts ist zu differenzieren:
§ | |
In Verfahren nach § | |
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In Verfahren nach § |
Im konkreten Einzelfall kann der Verfahrenswert erhöht oder auch herabgesetzt werden, wenn die Beibehaltung des Regelwertes unbillig ist, § 49 Abs. 2 FamGKG.
Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist "in der Regel" die Hälfte des Hauptsacheverfahrenswerts anzunehmen (vgl. § 41 Satz 2 FamGKG). Wird im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durch Vergleich die Hauptsache vorweggenommen, so ist für den Wert des Vergleichs und damit (nur) für die Einigungsgebühr auf den Wert der Hauptsache abzustellen.1)
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