4/1.7 Gewaltschutzsachen

Autorin: Krause

Zu den Familiensachen zählen auch die Gewaltschutzsachen, § 111 Nr. 6 FamFG. Im Einzelnen geht es um die Gewaltschutzsachen nach § 1 GewSchG und § 2 GewSchG, deren Verfahren in den §§ 210 ff. FamFG geregelt ist.

Hinsichtlich des Verfahrenswerts ist zu differenzieren:

§ 1 GewSchG

In Verfahren nach § 1 GewSchG, also Verfahren, die Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen zum Inhalt haben, beträgt der Verfahrenswert 2.000 € (§ 49 Abs. 1 erster Fall FamGKG).

§ 2 GewSchG

In Verfahren nach § 2 GewSchG, also Verfahren, die die gemeinsam genutzte Wohnung betreffen, beläuft sich der Verfahrenswert auf 3.000 € (§ 49 Abs. 1 zweiter Fall FamGKG).

Billigkeitsregelung

Im konkreten Einzelfall kann der Verfahrenswert erhöht oder auch herabgesetzt werden, wenn die Beibehaltung des Regelwertes unbillig ist, § 49 Abs. 2 FamGKG.

Vorläufiger Rechtsschutz

Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist "in der Regel" die Hälfte des Hauptsacheverfahrenswerts anzunehmen (vgl. § 41 Satz 2 FamGKG). Wird im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durch Vergleich die Hauptsache vorweggenommen, so ist für den Wert des Vergleichs und damit (nur) für die Einigungsgebühr auf den Wert der Hauptsache abzustellen.1)

Mehrere Schutzanordnungen