Autorin: Krause |
Versorgungsausgleichssachen sind Familiensachen (§ 111 Nr. 7 FamFG), bei denen sich das Verfahren nach §§ 217 ff. FamFG richtet.
In Versorgungsausgleichssachen wird der Verfahrenswert nach § 50 FamGKG bestimmt. Es ist zu unterscheiden:
Versorgungsausgleich mit der Scheidung | |
Wird der Versorgungsausgleich mit der Scheidung durchgeführt, so erfolgt die Bestimmung des Verfahrenswerts für den Verfahrensteil Versorgungsausgleich, indem 10 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten für jedes Anrecht angesetzt werden (§ 50 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative FamGKG), mindestens jedoch 1.000 € (§ 50 Abs. 1 Satz 2 FamGKG). Wie für den Scheidungsantrag kommt es auch hinsichtlich des Versorgungsausgleichs bezüglich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf den Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrags an.1) | |
Ausgleichsansprüche nach der Scheidung | |
Kommt es zur Regelung der Ausgleichsansprüche in einem Verfahren nach der Scheidung, so sind 20 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten für jedes Anrecht zugrunde zu legen (§ 50 Abs. 1 Satz 1 zweite Alternative FamGKG), mindestens jedoch 1.000 € (§ 50 Abs. 1 Satz 2 FamGKG). | |
Auskunftsanspruch |
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