4/1.8 Versorgungsausgleichssachen

Autorin: Krause

Versorgungsausgleichssachen sind Familiensachen (§ 111 Nr. 7 FamFG), bei denen sich das Verfahren nach §§ 217 ff. FamFG richtet.

In Versorgungsausgleichssachen wird der Verfahrenswert nach § 50 FamGKG bestimmt. Es ist zu unterscheiden:

Versorgungsausgleich mit der Scheidung

Wird der Versorgungsausgleich mit der Scheidung durchgeführt, so erfolgt die Bestimmung des Verfahrenswerts für den Verfahrensteil Versorgungsausgleich, indem 10 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten für jedes Anrecht angesetzt werden (§ 50 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative FamGKG), mindestens jedoch 1.000 € (§ 50 Abs. 1 Satz 2 FamGKG). Wie für den Scheidungsantrag kommt es auch hinsichtlich des Versorgungsausgleichs bezüglich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf den Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrags an.1)

Ausgleichsansprüche nach der Scheidung

Kommt es zur Regelung der Ausgleichsansprüche in einem Verfahren nach der Scheidung, so sind 20 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten für jedes Anrecht zugrunde zu legen (§ 50 Abs. 1 Satz 1 zweite Alternative FamGKG), mindestens jedoch 1.000 € (§ 50 Abs. 1 Satz 2 FamGKG).

Auskunftsanspruch