4/2.1 Beratung und Gutachten

Autorin: Krause

4/2.1.1 Begriffsbestimmung

Beratung und Gutachten werden nach § 34 RVG abgerechnet.

§ 34 Abs. 1 Satz 1 RVG

Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, sowie für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens hat der Rechtsanwalt die Abrechnung nach § 34 RVG vorzunehmen, soweit Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine andere Regelung vorsieht (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 RVG).

Beratung

Beratung ist der juristische Rat an den Mandanten, wie er sich in einer konkreten Rechtsfrage verhalten soll.

Beispiel

Der Mandant hat einen Antrag auf Zahlung von Unterhalt zugestellt erhalten. Erklärt der Rechtsanwalt dem Mandanten, auf den Antrag erwidern zu müssen, andernfalls er als säumig behandelt wird, und erhält der Rechtsanwalt kein weiteres Mandat, so ist die Ratsgebühr verdient.

Beratung ist auch die mehr allgemeine Information des Mandanten.

Beispiel

Ein Mandant will wissen, nach welchen Kriterien sich die Frage richtet, ob bzw. ab wann und in welchem Umfang die Frau nach der Trennung arbeiten muss.

Der Unterschied, ob etwas als Rat oder als Auskunft anzusehen ist, wirkt sich auf die Gebühren nicht aus.

Rat und Auskunft können schriftlich oder mündlich erteilt werden (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 RVG).

Gutachten