4/2.2 Mediation

Autorin: Krause

Die Mediation ist keine typische Tätigkeit des Rechtsanwalts. Sie ist deshalb zunächst einmal im RVG zu verorten. Sie findet sich in § 34 RVG. Dort ist geregelt:

Ist der Rechtsanwalt als Mediator tätig, so hat er eine Gebührenvereinbarung zu schließen, andernfalls sich seine Gebühren nach dem bürgerlichen Recht richten (vgl. § 34 Abs. 1 RVG).

Nach oben begrenzt ist die Möglichkeit der Abrechnung einer Mediation, wenn keine Vergütungsvereinbarung geschlossen wurde, auf 250 € zuzüglich der Auslagen und der gesetzlichen Umsatzsteuer (§ 34 Abs. 1 Satz 3 RVG).

Näheres regelt das RVG nicht. Also ist u.a. wegen der Gebühren eine Vereinbarung zu schließen, in der Praxis durchweg in der Form eines Zeithonorars.

Nimmt der Rechtsanwalt dagegen an einer Mediation als Beteiligtenvertreter teil, so rechnet er seine Gebühren ohne Besonderheiten ab. Kommt es zu einem Mediationstermin im Rahmen einer gerichtlichen Mediation, so kann er auch eine Terminsgebühr abrechnen.3)

Das ist dann aber keine weitere und zusätzliche Terminsgebühr. Fällt also im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens eine Terminsgebühr an, so ist auch die Teilnahme an der Mediation mit dieser abgegolten.4)