4/4.1 Allgemeines

Autorin: Krause

Betriebsgebühr

Die Geschäftsgebühr der Nr. 2300 VV RVG ist eine Betriebsgebühr. Sie wird ausgelöst, indem eine Mandatierung erfolgt, die den Rahmen der Beratung oder Begutachtung übersteigt. Die Geschäftsgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information (vgl. Vorbem. 2.3 Abs. 3 VV RVG).

Beispiel

Die Mandantin hat sich von ihrem Mann getrennt und wendet sich an den Rechtsanwalt, damit dieser den Unterhaltsanspruch geltend mache. Lösung: Da der Auftrag sich nicht allein auf einen Rat bzw. eine Auskunft beschränkt, hat der Rechtsanwalt ein Mandat erhalten, das er mit der Geschäftsgebühr abrechnen kann.