Autorin: Krause |
Der Gebührensatzrahmen von Nr. 2300 VV RVG geht von einer 0,5-Gebühr bis zu einer 2,5-Gebühr. Unter Beachtung von § 14 RVG hat der Rechtsanwalt sein Ermessen auszuüben. Einmal ausgeübt, ist der Rechtsanwalt an seine Ermessensentscheidung gebunden (§ 315 Abs. 3 BGB).1) Die Ermessensentscheidung kann in einem separaten Schreiben vorgenommen werden.2)
Der Gesetzgeber hat in der Anm. zu Nr. 2300 VV RVG angeordnet: "Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war." Die 1,3-Gebühr ist deshalb als Mittelgebühr anzusehen.
Für die Ausübung des Ermessens sind maßgeblich (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG):
Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, |
die Bedeutung der Angelegenheit sowie |
die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers. |
Die Höhe des Verfahrenswerts wird nicht nach Ermessen festgesetzt, § 14 RVG ist diesbezüglich unanwendbar.3)
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