4/4.2 Gebührenrahmen

Autorin: Krause

Der Gebührensatzrahmen von Nr. 2300 VV RVG geht von einer 0,5-Gebühr bis zu einer 2,5-Gebühr. Unter Beachtung von § 14 RVG hat der Rechtsanwalt sein Ermessen auszuüben. Einmal ausgeübt, ist der Rechtsanwalt an seine Ermessensentscheidung gebunden (§ 315 Abs. 3 BGB).1)

Die Ermessensentscheidung kann in einem separaten Schreiben vorgenommen werden.2)

1,3-Gebühr als Mittelgebühr

Der Gesetzgeber hat in der Anm. zu Nr. 2300 VV RVG angeordnet: "Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war." Die 1,3-Gebühr ist deshalb als Mittelgebühr anzusehen.

Ermessenskriterien

Für die Ausübung des Ermessens sind maßgeblich (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG):

Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit,

die Bedeutung der Angelegenheit sowie

die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers.

Zudem kann ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts berücksichtigt werden (§ 14 Abs. 1 Satz 2 RVG).

Die Höhe des Verfahrenswerts wird nicht nach Ermessen festgesetzt, § 14 RVG ist diesbezüglich unanwendbar.3)

Toleranzspielraum?