4/5.1 Entstehen der Gebühr

Autorin: Krause

Im gerichtlichen Verfahren verdient der Rechtsanwalt grundsätzlich eine 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG.

Mandatserteilung und Tätigkeit

Maßgeblich für die Entstehung der vollen Gebühr ist

der Auftrag, sich zum Verfahrensbevollmächtigten zu bestellen, sowie

in bestimmter Art und Weise tätig geworden zu sein.

Die Mandatserteilung allein reicht nicht.

Beispiel

Der Ehemann erklärt dem Rechtsanwalt kurz vor Weihnachten, er wolle auf jeden Fall und möglichst schnell geschieden werden. Nach den Feiertagen und bevor der Rechtsanwalt etwas unternommen hat, ruft der Mandant an und will von seinem Anliegen nichts mehr wissen.

Die volle 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG ist nicht angefallen. Stattdessen gelten die nachstehenden Ausführungen zur vorzeitigen Auftragsbeendigung.

Vorzeitige Auftragsbeendigung

Endet der Auftrag, bevor der Rechtsanwalt sich in irgendeiner Weise dem Gericht gegenüber schriftlich äußerte (der Eingang eines Schriftsatzes bei Gericht entscheidet, nicht die Zustellung bei der Gegenseite) oder einen Termin wahrgenommen hat, so steht dem Rechtsanwalt nur eine 0,8-Verfahrensgebühr zu (Nr. 3101 VV RVG).