Autorin: Krause |
Im gerichtlichen Verfahren verdient der Rechtsanwalt grundsätzlich eine 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG.
Maßgeblich für die Entstehung der vollen Gebühr ist
der Auftrag, sich zum Verfahrensbevollmächtigten zu bestellen, sowie |
in bestimmter Art und Weise tätig geworden zu sein. |
Die Mandatserteilung allein reicht nicht.
BeispielDer Ehemann erklärt dem Rechtsanwalt kurz vor Weihnachten, er wolle auf jeden Fall und möglichst schnell geschieden werden. Nach den Feiertagen und bevor der Rechtsanwalt etwas unternommen hat, ruft der Mandant an und will von seinem Anliegen nichts mehr wissen. Die volle 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG ist nicht angefallen. Stattdessen gelten die nachstehenden Ausführungen zur vorzeitigen Auftragsbeendigung. |
Endet der Auftrag, bevor der Rechtsanwalt sich in irgendeiner Weise dem Gericht gegenüber schriftlich äußerte (der Eingang eines Schriftsatzes bei Gericht entscheidet, nicht die Zustellung bei der Gegenseite) oder einen Termin wahrgenommen hat, so steht dem Rechtsanwalt nur eine 0,8-Verfahrensgebühr zu (Nr. 3101 VV RVG).
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