4/5.2 Anrechnung auf andere Gebühren

Autorin: Krause

4/5.2.1 Anrechnung dem Grunde nach

Die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG 4)

wird zur Hälfte auf die nachfolgende Verfahrensgebühr angerechnet, höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 (Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG).5)

Der restliche Teil der Geschäftsgebühr verbleibt dem Rechtsanwalt anrechnungsfrei.

Die Anrechnung findet auch auf die nach Nr. 3101 VV RVG reduzierte Verfahrensgebühr statt.6)

Die Anrechnung bezieht sich nur auf die Abrechnung mit dem eigenen Mandanten. Sie findet nicht statt, wenn der Gegner die Verfahrensgebühr zu erstatten hat (§ 15a RVG).

Voraussetzungen

Anzurechnen ist, wenn es sich um denselben Gegenstand handelt. Dazu ist Voraussetzung:

Derselbe Gegner

Außergerichtliches und gerichtliches Verfahren müssen denselben Gegner betreffen.

Derselbe Streit

Beide Verfahren müssen sich auf denselben Streit beziehen, wobei es reicht, wenn wegen eines Teils des Anspruchs Identität gegeben ist oder einer von mehreren Ansprüchen identisch ist.

Zeitlicher Zusammenhang

Es muss ein gewisser zeitlicher Zusammenhang gegeben sein, der allerdings eng zu ziehen ist, weil sich im Familienrecht die Umstände schnell ändern und zu einer völlig neuen Ausgangssituation führen.