4/7.1 Begriff der Einigung

Autorin: Krause

Vergleich

Eine Vergleichsgebühr (wie noch die BRAGO) kennt das RVG nicht mehr, dafür die Einigungsgebühr. Eine Einigung ist kein Vergleich i.S.d. § 779 BGB. So richtig wurde aber noch nicht herausgearbeitet, worin in der Praxis der Unterschied besteht, vielleicht, weil er letztlich doch eher theoretischer Natur ist.

Normzweck

In der Begründung zu Nr. 1000 VV RVG heißt es: "Zielrichtung der Neugestaltung ist es, die streitvermeidende oder -beendende Tätigkeit des Rechtsanwalts weiter zu fördern und damit gerichtsentlastend zu wirken. Die Auseinandersetzungen, ob eine Einigung als Vergleich anzusehen ist, sollen künftig vermieden werden. Die neue Fassung stellt sowohl durch die Änderung der Bezeichnung ‚Vergleichsgebühr‘ in ‚Einigungsgebühr‘ wie auch durch die neu formulierten Voraussetzungen klar, dass es nicht mehr auf den Abschluss eines echten Vergleichs ankommt, vielmehr soll es genügen, wenn durch Vertrag der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Ein vollständiges Anerkenntnis oder vollständiger Verzicht sollen jedoch nicht für den zusätzlichen Anfall einer Einigungsgebühr ausreichen. Diese Einschränkung ist notwendig, damit nicht schon die Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs die Gebühr auslösen kann."