4/7.2 Mitwirkung des Rechtsanwalts

Autorin: Krause

Der Rechtsanwalt muss bei der Einigung mitgewirkt haben.

Anforderungen an die Mitwirkung

In der Praxis kommen immer wieder die Fälle vor, in denen der Rechtsanwalt im Zusammenhang mit dem Scheidungsmandat zwar konsiliarisch im Hinblick auf die güterrechtliche und sonstige Vermögensauseinandersetzung eingeschaltet wird, ein etwaiger Notartermin dann aber ohne ihn stattfindet. Das Motiv, bei dessen Verfolgung sich auch ansonsten heftig streitende Ehegatten plötzlich einig sind, ist, Anwaltskosten sparen zu wollen. Die Ehegatten erreichen ihr Ziel nicht. Es genügt, an der Einigung mitgewirkt zu haben - und sei es auch nur, indem teilweise eine beratende Tätigkeit entfaltet wurde, die dazu beitrug, dass es zum Abschluss der einigenden Vereinbarung kommt. Dann ist die Einigungsgebühr verdient. Da die Einigungsgebühr eine Festgebühr ist, ist es dann auch unerheblich, ob der Rechtsanwalt den Notartermin mit wahrgenommen hat.

Unter Umständen zwei Einigungsgebühren

Besonderheit: Wird durch den Verfahrensanwalt ein Widerrufsvergleich abgeschlossen und wendet sich der Mandant sodann an den Verkehrsanwalt, um sich beraten zu lassen, ob er den Vergleich widerrufen soll, so verdienen beide Rechtsanwälte je eine Einigungsgebühr, wenn der Mandant dem Rat des Verkehrsanwalts folgend nicht widerruft, der Verfahrensanwalt für den Vergleichsabschluss, der Verkehrsanwalt für das Abraten vom Widerruf.7)