Autorin: Krause |
Eine die Einigungsgebühr auslösende Einigung liegt nur dann vor, wenn die Einigung endgültig ist. Daraus ergeben sind folgende Besonderheiten:
Vor Scheidung der Ehe getroffene Vereinbarungen wegen der Scheidungsfolgen stehen unter der aufschiebenden Bedingung der Scheidung. Die Scheidung muss deshalb erfolgen, bevor die Einigungsgebühr fällig wird. Wird eine Scheidungsfolgenvereinbarung geschlossen und später der Scheidungsantrag zurückgenommen, so kann die Einigungsgebühr nicht abgerechnet werden.10)
Widerruflich abgeschlossene Vereinbarungen lassen die Einigungsgebühr erst entstehen, wenn die Möglichkeit des Widerrufs nicht mehr besteht (Anm. Abs. 3 zu Nr. 1000 VV RVG).
Unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Genehmigung (Vereinbarung des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs) oder der gerichtlichen Entscheidung (Vereinbarung über die Regelung der elterlichen Sorge) getroffene Vereinbarungen können erst abgerechnet werden, wenn das Gericht sich wie erwartet verhalten hat.
Wurde eine Vereinbarung geschlossen und wird sie später - wirksam - angefochten, so fällt die - einmal angefallene - Einigungsgebühr nicht wieder weg.11)
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