4/7.4 Besonderheiten

Autorin: Krause

4/7.4.1 Wert der Ehesache

Über eine Ehesache (§ 111 Nr. 1 FamFG) bzw. eine Lebenspartnerschaftssache (§ 111 Nr. 11 FamFG) kann eine Einigung nicht geschlossen werden (Anm. Abs. 5 Satz 1 zu Nr. 1000 VV RVG).

Wird deshalb zwar nicht über eine Ehesache bzw. Lebenspartnerschaftssache, aber in einem anderen Bereich in diesem Zusammenhang eine Einigung gefunden, so hat der Wert der Ehesache bzw. der Lebenspartnerschaftssache bei der Berechnung der Einigungsgebühr außer Betracht zu bleiben (Anm. Abs. 5 Satz 2 zu Nr. 1000 VV RVG).

Beispiel

Bei der Scheidung vereinbaren die Ehegatten, dass der Ehemann seiner Frau noch für vier Jahre monatlich 1.000 € Nachscheidungsunterhalt zu zahlen hat. Der Verfahrenswert für die Scheidung beträgt 9.000 €, für den Versorgungsausgleich ist kein Teilverfahrenswert anzusetzen.

Die Verfahrensgebühr fällt aus 9.000 € für die Scheidung zuzüglich 12.000 € für den Unterhalt an, zusammen 21.000 €, ebenso die Terminsgebühr. Die Einigungsgebühr kann aber nur aus 12.000 € abgerechnet werden.

4/7.4.2 Kindschaftssachen

Einigen sich die Beteiligten in einer Kindschaftssache i.S.d. § 111 Nr. 2 FamFG im gerichtlichen Verfahren, so steht dem mitwirkenden Rechtsanwalt eine 1,0-Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV RVG zu.