4/7.5 Gebührenhöhe

Autorin: Krause

4/7.5.1 1,0-Gebühr oder 1,5-Gebühr

Für die Mitwirkung bei einer Einigung erhält der Rechtsanwalt eine 1,5-Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV RVG).

Ist über den Einigungsgegenstand ein gerichtliches Verfahren anhängig,37)

so erhält er eine 1,0-Gebühr (Nr. 1003 VV RVG).

Nicht anhängige Sache

Die 1,5-Gebühr wird auch dann zugesprochen, wenn innerhalb eines gerichtlichen Verfahrens eine Einigung über einen Gegenstand getroffen wird, der bisher nicht gerichtlich anhängig gemacht wurde.

Beispiel

Nach außergerichtlich fruchtlosen Bemühungen wird das gerichtliche Verfahren wegen des Unterhalts geführt (Verfahrenswert: 6.000 €). Nach Verhandlung im Termin schließen sie einen Vergleich, regeln aber auch noch die Frage des Zugewinnausgleichs (Verfahrenswert: 10.000 €) im Rahmen des Vergleichs.

Außergerichtlich fällt eine 1,3-Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG aus 16.000 € an über 845,00 €.

Die 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG aus 6.000 € beträgt 460,20 €.