Autorin: Krause |
Wird im Rahmen der gerichtlich protokollierten Einigung auch eine Einigung über eine Sache getroffen, die bisher noch nicht anhängig war, so erhält der Rechtsanwalt eine zusätzliche Verfahrensgebühr (Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG).43)
BeispielDas gerichtliche Verfahren läuft wegen Scheidung (Verfahrenswert: 7.500 €), elterlicher Sorge (Verfahrenswert: 1.500 €) und Versorgungsausgleich (Verfahrenswert: 1.000 €). Im Termin wird eine Einigung wegen des Unterhalts (Verfahrenswert: 6.000 €) protokolliert. Wegen des Unterhalts ist eine 1,3-Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG aus 6.000 € über 460,20 € angefallen. Wegen der übrigen Teilbereiche wird der Rechtsanwalt im Zweifel kein Mandat zur außergerichtlichen Regelung erhalten haben. Die 1,3-Verfahrensgebühr und die 1,2-Terminsgebühr fallen an aus den addierten Verfahrenswerten von Scheidung, elterlicher Sorge und Versorgungsausgleich mit 10.000 €. Die Verfahrensgebühr beträgt 725,40 €. Über Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG hat der Rechtsanwalt zudem eine 0,8-Verfahrensgebühr aus 6.000 € mit 283,20 € verdient. Zusammen ergeben sich 1.008,60 €. |
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