4/7.6 Verfahrensdifferenzgebühr

Autorin: Krause

Ausgangslage

Wird im Rahmen der gerichtlich protokollierten Einigung auch eine Einigung über eine Sache getroffen, die bisher noch nicht anhängig war, so erhält der Rechtsanwalt eine zusätzliche Verfahrensgebühr (Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG).43)

Beispiel

Das gerichtliche Verfahren läuft wegen Scheidung (Verfahrenswert: 7.500 €), elterlicher Sorge (Verfahrenswert: 1.500 €) und Versorgungsausgleich (Verfahrenswert: 1.000 €). Im Termin wird eine Einigung wegen des Unterhalts (Verfahrenswert: 6.000 €) protokolliert.

Wegen des Unterhalts ist eine 1,3-Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG aus 6.000 € über 460,20 € angefallen. Wegen der übrigen Teilbereiche wird der Rechtsanwalt im Zweifel kein Mandat zur außergerichtlichen Regelung erhalten haben.

Die 1,3-Verfahrensgebühr und die 1,2-Terminsgebühr fallen an aus den addierten Verfahrenswerten von Scheidung, elterlicher Sorge und Versorgungsausgleich mit 10.000 €.

Die Verfahrensgebühr beträgt 725,40 €. Über Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG hat der Rechtsanwalt zudem eine 0,8-Verfahrensgebühr aus 6.000 € mit 283,20 € verdient. Zusammen ergeben sich 1.008,60 €.