Autorin: Krause |
Der Rechtsanwalt kann im Scheidungsverfahren eine besondere Erfolgsgebühr verdienen, die sogenannte Aussöhnungsgebühr nach Nr. 1001 VV RVG bzw. Nr. 1003 VV RVG.
Die Aussöhnungsgebühr fällt an, wenn eine gefährdete Ehe zur Aussöhnung gelangt und der Rechtsanwalt an der Aussöhnung mitgewirkt hat.
Unter einer gefährdeten Ehe versteht man eine solche, bei der die Scheidungssache anhängig ist oder jedenfalls der ernstliche Wille eines Ehegatten hervorgetreten ist, ein solches Verfahren anhängig zu machen.
Was unter einer anhängigen Ehesache zu verstehen ist, ist klar. |
Probleme bereiten kann die Frage, wie der ausreichende Willensentschluss zu einem solchen Verfahren zum Ausdruck kommen muss. Die Mandatserteilung an den Rechtsanwalt für ein solches Verfahren wird als ausreichend angesehen, auch schon die Trennung der Eheleute als Vorstufe der Scheidung. |
Ausgesöhnt haben sich die Ehegatten, wenn sie den Willen umsetzen, die eheliche Lebensgemeinschaft fortzusetzen oder wieder aufzunehmen; es geht um einen tatsächlichen, keinen rechtlichen Vorgang. Die Rücknahme des Scheidungsantrags, der Widerruf eines dem Rechtsanwalt erteilten Scheidungsauftrags oder die Wiederherstellung der häuslichen Gemeinschaft sind Beispiele einer Aussöhnung.
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