5/2.2 Gerichtliches Tätigwerden des Rechtsanwalts

Autoren: Weischedel/Weitbrecht

Bei der Vertretung der Partei vor dem Arbeitsgericht entstehen die gleichen Gebühren wie in bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten. Zu den Voraussetzungen des Anfalls dieser Gebühren kann deshalb grundsätzlich auf die Erläuterungen in Teil 3 verwiesen werden.

Besprechung

Eine die Terminsgebühr auslösende Besprechung i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 3 Satz 3 RVG setzt voraus, dass beide Parteien sich inhaltlich auf ein Gespräch mit dem Ziel der einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens eingelassen haben. Ein richterliches Telefonat über eine einvernehmliche Beendigung nur mit einer Partei stellt keine Besprechung i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 3 Satz 3 RVG dar und kann keine fiktive Terminsgebühr auslösen.12)