Autor: Herrmann |
7/1.1 Die Regelung des § 37 RVG im Überblick |
Die früher in § 113 BRAGO geregelte anwaltliche Vergütung in Verfahren vor Verfassungsgerichten findet sich jetzt in § 37 RVG. § 37 Abs. 1 RVG übernimmt die für bestimmte Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht und den Verfassungsgerichten eines Landes geltende Regelung des § 113 Abs. 1 BRAGO. Während bisher der Rechtsanwalt die gleichen Gebühren wie in Strafsachen I. Instanz vor dem Oberlandesgericht erhalten hat, richten sich die Gebühren jetzt nach den für die Revision in Strafsachen vorgesehenen Vorschriften (Nr. 4130-4135 VV RVG). § 37 Abs. 2 RVG entspricht den Regelungen des § 113 Abs. 2 BRAGO. Dort wird auf die für Revisionsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vorgesehenen Gebühren verwiesen (Nr. 3206-3213 VV RVG).
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