7/1.2 Gegenstandswert

Autor: Herrmann

§  37 Abs.  2 Satz 2 RVG übernimmt (sinngemäß) die Sonderregelung für die Bemessung des Gegenstandswerts aus §  113 Abs.  2 Satz 2  BRAGO. Danach ist der Gegenstandswert unter Berücksichtigung der in §  14 Abs.  1   RVG genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen; er betrug bisher mindestens 4.000 € und wurde mit dem Inkrafttreten des 2. KostRMoG zum 01.08.2013 auf mindestens 5.000 € angehoben. Das BVerfG hat aber auch festgehalten, dass es sich bei der Festsetzung des Gegenstandswerts nicht an den Antrag gebunden ansieht, also auch einen deutlich über den vom Antragsteller für angemessen gehaltenen Betrag hinausgehenden Gegenstandswert bestimmen kann.1)

Gemäß §  14 Abs.  1 Satz 1  RVG sind bei Rahmengebühren vor allem der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers zu berücksichtigen. Darüber hinaus kann - weiter gehend als nach der bisherigen Regelung - ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts bei der Bemessung herangezogen werden.