7/1.3 Verfahren nach § 37 Abs. 1 RVG

Autor: Herrmann

Von §  37 Abs.  1   RVG werden strafprozessähnliche Verfahren vor den Verfassungsgerichten erfasst. Die Aufzählung ist angesichts der Auffangvorschrift des §  37 Abs.  1 Nr. 4 RVG nicht abschließend. Dadurch ist die Möglichkeit eröffnet, die Gebühren in ähnlichen Verfahren vor den Verfassungsgerichten, wenn solche, z.B. durch Landesrecht, neu geschaffen werden, ohne Änderung des RVG in gleicher Weise zu behandeln.1)

Als ähnliche Verfahren werden z.B. Verfahren auf Erzwingung der Strafverfolgung (§ 38 Hess StGHG) sowie Anklagen gegen ein Mitglied des Rechnungshofes (§ 14 Nr. 6 Hbg VerfGG) angeführt.2)

Die Höhe der Gebühren bestimmen sich nach den Nr. 4130-4135 VV RVG. Die Höhe ist somit mit den Gebühren des Verteidigers identisch, der ein Revisionsverfahren führt. Hiernach ergibt sich für die Verfahrensgebühr ein Gebührenrahmen von 100 € bis 930 €, somit eine Mittelgebühr in Höhe von 515 €. Nach §§  113 Abs.  1, 83 Abs.  1 Nr. 1 BRAGO konnte nur eine Mittelgebühr in Höhe von 695 € geltend gemacht werden.

Für Einzelheiten wird auf das Kapitel zum Strafrecht, dort Revisionsverfahren (Teil 6/8.2) verwiesen.

1)

Vgl. , , Komm., 15. Aufl. 2002, §  Rdnr. 5.