7/2.10 Übergangsregelungen für verwaltungsrechtliche Angelegenheiten

Autor: Herrmann

Gemäß §  61 RVG sind die BRAGO und Verweisungen hierauf anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit (§  15 RVG) vor dem 01.07.2004 erteilt worden ist. War der Rechtsanwalt vor dem Stichtag in derselben Angelegenheit und, wenn ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, bereits in demselben Rechtszug tätig, so gelten für ein nach dem 01.07.2004 eingelegtes Rechtsmittel die Vorschriften des RVG.1)

Entscheidend ist damit der konkrete Auftrag. Wurde der Rechtsanwalt z.B. nur beauftragt, das Verfahren vor der Ausgangsbehörde zu begleiten, und wird der Auftrag zur Einlegung des Widerspruchs erst nach dem 01.07.2004 erteilt, kann diese (neue) Angelegenheit separat abgerechnet werden.

Probleme wird es mit der Anrechnungsvorschrift geben. Ist die Gebühr für ein Widerspruchsverfahren im gerichtlichen Verfahren anzurechnen, wenn der Auftrag zur Klage erst nach dem 01.07.2004 erteilt wurde? Eine Anrechnung erfolgt nicht, da die im Widerspruchsverfahren angefallenen Gebühren nach der BRAGO abgerechnet werden.2)

Wie sieht es aus, wenn das Vorverfahren erst nach dem 01.07.2004 eingeleitet wurde? In §  61 Abs.  1 RVG wird auf §  15 RVG verwiesen und nicht auf die entsprechenden Regelungen der BRAGO. Damit müssten aber auch die §§  16, 17 RVG Anwendung finden.3)