7/2.4.2 Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

Autor: Herrmann

Anrechnungsregelung

Die gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren sind gem. §  17 Nr. 1  RVG eigene Angelegenheiten im Vergleich zu dem vorangegangenen Verfahren vor der Verwaltungsbehörde. Die gilt auch für das Verfahren in der Hauptsache und ein Verfahren über einen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung (§  17 Nr. 4 Buchst. c) RVG).1)

Nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG wird eine (teilweise) Anrechnung der im vorangegangenen Verfahren entstandenen Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV  RVG) stattfinden. Eine Anrechnung muss somit dann erfolgen, wenn die Durchführung des Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde Voraussetzung ist (§  80 Abs.  6 VwGO) oder tatsächlich durchgeführt wurde.

Praxistipp

Der Rechtsanwalt wird sich angesichts der seltenen Fälle der Abänderung einer Entscheidung durch die Behörde im Hinblick auf die Anrechnungsregelung überlegen müssen, direkt das Gericht in den Fällen anzurufen, in denen eine vorherige Einschaltung der Behörde nicht erforderlich ist.

Das Gesetzesziel einer Entlastung der Gerichte und einer einvernehmlichen Regelung im behördlichen Verfahren wird damit nicht erreicht werden.

Gebührentatbestände