Autor: Herrmann |
Das Bundesverwaltungsgericht ist vor allem in den in § 50 VwGO genannten Fällen erst- und letztinstanzlich zuständig.
Hinsichtlich der Verfahrensgebühr i.H.v. 1,6 (Nr. 3300 Nr. 2 VV RVG), der Terminsgebühr i.H.v. 1,2 (Nr. 3104 VV RVG) und der Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV RVG) sowie der Erledigungsgebühr, die 1,0 beträgt (Nr. 1003 VV RVG), kann auf die Ausführungen in Teil 7/2.5.2 verwiesen werden.
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