Autor: Herrmann |
Die Auslagen auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren sind in Teil 7 des Vergütungsverzeichnisses geregelt. Mit der Vorbem. 7 Abs. 1 Satz 1 VV RVG wurde § 25 Abs. 1 BRAGO übernommen, sodass mit den Gebühren auch die allgemeinen Geschäftskosten abgegolten sind. Satz 2 dieser Vorbemerkung stellt klar, dass § 675 i.V.m. § 670 BGB über den Ersatz von Aufwendungen grundsätzlich anwendbar bleibt.
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