7/3.3 Verfahren vor dem EuG

Autor: Herrmann

Direktklageverfahren

Weiterhin besteht die Möglichkeit, ein Direktklageverfahren anzustrengen, für die innerhalb des Gerichtshofs jedenfalls erstinstanzlich das EuG zuständig ist. Direktklagen sind z.B. die Nichtigkeitsklage nach Art. 230 EGV, die Untätigkeitsklage nach Art. 232 EGV und die Amtshaftungsklage nach Art. 235 EGV.

Vergütungsvereinbarung

Teilweise wird davon ausgegangen, dass für diese Verfahren Gebühren nach dem sinngemäß anwendbaren § 37 Abs. 2 Satz 1 RVG auf Grund eines nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG bemessbaren Gegenstandswerts entstehen.5)

Diese - soweit ersichtlich einzeln gebliebene - Auffassung ist abzulehnen, da § 37 RVG sich ersichtlich auf die verfassungsgerichtlichen Verfahren beschränkt und der Gesetzgeber - auch ausweislich der Gesetzesbegründung6) - nur die Verfahren vor den Verfassungsgerichten regeln wollte. Selbstverständlich kann mit dem Mandanten vereinbart werden, entsprechend § 37 Abs. 2 RVG abzurechnen; nur als Grundlage für eine gesetzliche Gebühr kann auf diese Vorschrift nicht zurückgegriffen werden. Eine nationale Regelung für die Vergütung des Rechtsanwalts in Verfahren vor dem EuG existiert also nicht. Der Anwalt muss sich somit mit seinem Mandanten auf eine Vergütung verständigen.

Kostenerstattung