8/2.1 Gebührensystematik

Autor: Weitbrecht

Entsprechend der Intention des Gesetzgebers, die Vergütungsregelung des Rechtsanwalts einfacher und transparenter zu gestalten,1)

verweist § 3 Abs. 2 RVG für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts außerhalb des gerichtlichen Verfahrens nur auf § 3 Abs. 1 RVG und dessen entsprechende Anwendung.

Die Tätigkeit des Rechtsanwalts außerhalb des gerichtlichen Verfahrens, insbesondere im Antrags- und im Widerspruchsverfahren, folgt grundsätzlich den gleichen Regeln wie die gerichtliche Tätigkeit, wird daher je nach Streitgegenstand und Art der Beteiligten (§ 183 SGG; siehe dazu Teil 8/1.1.2) mit Betragsrahmengebühren oder Wertgebühren im Satzrahmen abgerechnet, entsprechend dem gesetzlichen Verweis in § 3 Abs. 2 RVG.

Bei der Bestimmung der Höhe beider Gebührenarten kommt § 14 RVG zur Anwendung; zu den gebührenbildenden Merkmalen des § 14 Abs. 1 RVG siehe Teil 8/1.1.3. Auch im Vorverfahren ist bei Betragsrahmengebühren das Haftungsrisiko des Rechtsanwalts zu berücksichtigen.

Mit dem pauschalen Verweis auf die gerichtlichen Gebühren hat der Gesetzgeber im dazugehörigen Vergütungsverzeichnis die Chance ergriffen, auch für die früher nicht von der BRAGO erfassten sozialrechtlichen außergerichtlichen Betragsrahmengebühren eine neue und zweistufige Gebührenregelung einzuführen, die bereits beim Antragsverfahren greift.

1)