Autor: Weitbrecht |
Durch das 2. KostRMoG ist mit Wirkung zum 01.08.2013 der frühere Abschnitt 4 des Teils 2 VV und damit die damalige Regelung des außergerichtlichen Vergütungstatbestands in Verfahren mit Betragsrahmengebühren, Nr. 2401 VV RVG a.F., aufgehoben worden. Der Gesetzgeber hat das Anrechnungsverfahren auch in sozialrechtlichen Verfahren eingeführt.
In sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren, in welchen in den nachfolgenden gerichtlichen Auseinandersetzungen Betragsrahmengebühren gem. § 3 RVG entstehen, also in Streitigkeiten, an denen Personen i.S.d. § 183 SGG beteiligt sind, entsteht eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2302 Nr. 1 VV RVG im Rahmen von 50-640 € (Mittelgebühr 345 €).
Diese Vergütung entsteht i.d.R. im Verwaltungsverfahren, ihre Höhe wird nach allgemeinen Kriterien bestimmt.
Nach vorangegangener anwaltlicher Tätigkeit im Antragsverfahren findet nach dem 2. KostRMoG keine Reduzierung der Gebühr mehr statt, sondern eine Anrechnung der im Verwaltungsverfahren entstandenen Geschäftsgebühr bei der Bestimmung der zweiten, im Widerspruchsverfahren entstehenden Geschäftsgebühr (siehe Vorbem. 2.3 Abs. 4 VV RVG).
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