8/3.1 Vereinbarung einer Vergütung (§ 34 Abs. 1 RVG)

Autor: Weitbrecht

Anwalt und Mandant sollen bereits zu Beginn der Beratung oder der Vertretung über die Vergütung verhandeln und sich darüber einigen, welcher Preis für die erwartete und näher beschriebene Beratungsleistung bezahlt werden soll (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 RVG). Der Rechtsanwalt soll also auf eine Vergütungsvereinbarung hinwirken; siehe hierzu näher Teil 8/8.

Unterlässt der Rechtsanwalt die Vereinbarung einer Vergütung, bestimmen sich die Gebühren nach dem BGB (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 2 RVG). Es ist in einem solchen Fall dann gem. §§ 675, 611, 612 Abs. 2 BGB die "übliche Vergütung" anzusetzen.

Bezieht sich der Auftrag nicht auf eine Beratung, sondern auf eine weitergehende anwaltliche Tätigkeit, so fällt die Vergütung für diese Tätigkeit an, auch wenn nur eine Beratung erfolgt.1)

Finden mehrere Beratungen statt, kann die Vergütung nur einmal berechnet werden (vgl. § 15 Abs. 1 RVG). Liegen aber die Beratungen so weit auseinander, dass der Rechtsanwalt die Angelegenheit erneut bearbeiten muss, dann entsteht eine neue Beratungsgebühr, weil "dieselbe" Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 RVG nicht mehr vorliegt.2)