8/3.2 Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels (Nr. 2102 VV RVG)

Autor: Weitbrecht

Für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels in sozialrechtlichen Angelegenheiten mit Betragsrahmengebühr fällt eine Gebühr zwischen 30 € und 320 € an (Nr. 2102 VV RVG).

Es werden alle gerichtlichen Rechtsmittel erfasst, die in die nächsthöhere Instanz führen (Devolutiveffekt), nicht aber Rechtsbehelfe, die in der gleichen Instanz ergriffen werden,7)

und nicht nur die eigenen Rechtsmittel, sondern auch diejenigen Dritter, z.B. Gegenpartei oder Nebenintervenient.8)

Ferner muss ein gesonderter Auftrag vorliegen, der sich speziell auf die Rechtsmittelprüfung und nicht auf dessen Durchführung beziehen muss. Der Auftrag darf sich nicht auf die Überprüfung der Reichweite einer bereits vom beauftragten Rechtsanwalt erstrittenen Entscheidung oder allgemein auf Anfechtungsmöglichkeiten einer solchen Entscheidung beziehen, sondern muss - in Abgrenzung zu § 19 Abs. 1 Satz 1 RVG - zusätzlich als Auftrag zur Rechtsmittelinstanz erteilt werden.9)

Wird das Rechtsmittel durchgeführt, ist die entstandene Beratungsgebühr anzurechnen (§ 34 Abs. 2 RVG).

7)