8/4.1 Einzeltätigkeiten

Autor: Weitbrecht

8/4.1.1 Auffangvorschrift (Nr. 3406 VV RVG)

Nr. 3406 VV RVG findet als Auffangvorschrift nur Anwendung, wenn keine Einzeltätigkeiten i.S.v. Nr. 3400 ff. VV RVG vorliegen. Dies ist zuvor zu prüfen.

Die Verfahrensgebühr für Einzeltätigkeiten des Rechtsanwalts, der nicht zum Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigten bestellt ist,1)

beträgt dann 30-340 € (Mittelgebühr 185 €). Vorstellbar sind Tätigkeiten z.B. als Zustellbevollmächtigter oder als Terminsvertreter.

1)

Ausdrücklich aufgeführt in der Anm. zu Nr. 3403 VV RVG.

8/4.1.2 Verkehrsanwalt (Nr. 3400 VV RVG)

Nr. 3400 VV RVG ist anwendbar, wenn die Partei dem Anwalt den Auftrag erteilt hat, mit dem Verfahrensbevollmächtigten den Verkehr zu führen. Der beauftragte Anwalt ist also gerade nicht Verfahrensbevollmächtigter, vielmehr soll er mit diesem korrespondieren.

Der Verkehrsanwalt errechnet seine Gebühr innerhalb eines Rahmens wie der Verfahrensbevollmächtigte gem. Nr. 3102 VV RVG; seine Gebühr ist aber auf höchstens 420 € begrenzt (Nr. 3400 VV RVG).2)

Innerhalb des so bestimmten Rahmens wendet er seine eigenen Kriterien des § 14 RVG an, um die Höhe der Gebühr zu bestimmen; er orientiert sich nicht an der Bestimmung durch den Verfahrensbevollmächtigten.3)