8/4.2 Einstweiliger Rechtsschutz (§ 86b SGG)

Autor: Weitbrecht

8/4.2.1 Verschiedene Angelegenheiten

Gemäß § 17 Nr. 4 RVG sind die dort unter Buchst. a)-c) genannten Rechtsangelegenheiten des vorläufigen Rechtsschutzes gebührenrechtlich verschiedene Angelegenheiten, die keine Besonderheiten zu den Hauptsacheverfahren aufweisen und daher gehandhabt werden wie diese Verfahren.

Entscheidet im Zulassungsverfahren vor dem Berufungsausschuss der Ausschuss neben dem Zulassungsanspruch gleichzeitig über die Anordnung des Sofortvollzugs nach § 97 Abs. 4 SGB V, sind diese Verfahren dieselbe Angelegenheit,4)

§ 15 Abs. 1 RVG. Der Anwalt kann daher seine Gebühr nur einmal fordern.

Zur Anwendung kommt § 63 Abs. 2 SGB X. Entscheidend ist, ob das Verfahren nach § 97 Abs. 4 SGB V ein eigenständiges Verfahren bildet. Das wiederum ist davon abhängig, ob dem Antragsverfahren ein eigenständiges Verfahren i.S.d. Anordnung der sofortigen Vollziehung vorangeht. Dies ist bei § 97 Abs. 4 SGB V nicht der Fall.5)

Da der Gesetzgeber den einstweiligen Rechtsschutz im Sozialrecht der Finanz- und Verwaltungsgerichtsbarkeit angepasst hat, kann auf die Ausführungen in Teil 7/2.4 verwiesen werden.

4)

BSG, Urt. v. 17.10.2007 - B 6 KA 4/07, NZS 2008, 612 (Ls).

5)

BSG, Urt. v. 17.10.2007 - B 6 KA 4/07, NZS 2008, 612 (Ls).

8/4.2.2 Höhe der Gebühr (Vorbem. 3.2 VV RVG)