Autor: Weitbrecht |
Gemäß § 17 Nr. 4 RVG sind die dort unter Buchst. a)-c) genannten Rechtsangelegenheiten des vorläufigen Rechtsschutzes gebührenrechtlich verschiedene Angelegenheiten, die keine Besonderheiten zu den Hauptsacheverfahren aufweisen und daher gehandhabt werden wie diese Verfahren.
Entscheidet im Zulassungsverfahren vor dem Berufungsausschuss der Ausschuss neben dem Zulassungsanspruch gleichzeitig über die Anordnung des Sofortvollzugs nach §
Zur Anwendung kommt §
Da der Gesetzgeber den einstweiligen Rechtsschutz im Sozialrecht der Finanz- und Verwaltungsgerichtsbarkeit angepasst hat, kann auf die Ausführungen in Teil 7/2.4 verwiesen werden.
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