8/4.3 Prozesskostenhilfeverfahren (§§ 45 ff. RVG)

Autor: Weitbrecht

8/4.3.1 Allgemeines

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kann gem. § 73a SGG in allen gerichtlichen Instanzen und Verfahrensarten (mit Ausnahme des Verfahrens zur Beantragung derselben) erfolgen.

Soweit sich eine PKH-Gewährung und Beiordnung zusätzlich auch auf das vorgeschaltete Verwaltungsverfahrens erstrecken, ist dieser Beschluss für jedermann erkennbar grob gesetzeswidrig und damit nichtig.16)

PKH darf frühestens ab dem Zeitpunkt der vollständigen Antragstellung gewährt werden17) und zwar nur für den jeweiligen Rechtszug (§ 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ein Vorverfahren ist - auch kostenrechtlich - nicht Teil des gerichtlichen Verfahrens.18) Daher ist die PKH-Bewilligung für ein Verfahren bei einer Verwaltungsbehörde vor Klageerhebung nicht denkbar und unwirksam.19) Gleiches gilt auch für einen Beschluss, in dem sich die PKH-Bewilligung zusätzlich zum Klageverfahren auch auf das vorgeschaltete Verwaltungsverfahren erstreckt, wenn also das Gericht den Beiordnungszeitpunkt auf einen Zeitpunkt erstreckt, der in die Zeit des Laufs des Widerspruchsverfahrens fällt.20)