8/4.5 Einigungs- und Erledigungsgebühren (Nr. 1005, 1006, 1007, 1000, 1002 VV RVG)

Autor: Weitbrecht

8/4.5.1 Allgemeines

Auch im Sozialrecht schlägt sich der Wille des Gesetzgebers50)

nieder, Streitigkeiten möglichst ohne Bemühen der Gerichte durch die Beteiligten selbst im Wege der Erledigung oder vergleichsweisen Einigung zu beenden. Einigungen können aber in jeder Phase eines Verfahrens entstehen - außergerichtlich, gerichtlich, im Mahnverfahren, im Verfahren über die Gewährung von Prozesskostenhilfe und in vorläufigen Verfahren. Unterstrichen wird dies dadurch, dass die Gebühr an erster Stelle des Vergütungsverzeichnisses als Nr. 1000 VV RVG steht und mit der Vorbem. 1 VV RVG versehen ist, dass die Gebühren dieses Teils (gemeint: Teil 1 = Allgemeine Gebühren) neben den in anderen Teilen des Vergütungsverzeichnisses bestimmten Gebühren entstehen.

50)

Ausdrücklich Gesetzentwurf BT-Drucks. 15/1971, S. 249 ff.

8/4.5.2 Außergerichtliche Einigung/Erledigung (Nr. 1005 i.V.m. Nr. 2302 VV RVG)

Nr. 1005 VV RVG wurde durch das 2. KostRMoG mit Wirkung zum 01.08.2013 geändert und durch eine Verweisungstechnik neu geregelt.

Nr. 1005 VV RVG nimmt auf die Gebühr Nr. 1000 VV Bezug und honoriert die außergerichtliche Einigung im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren mit Betragsrahmengebühren durch schlichten Verweis auf die außergerichtlich entstandene Geschäftsgebühr statt durch Vorgabe eines eigenen Gebührenrahmens. Die Abrechnung vereinfacht sich daher: