8/4.6 Verwaltungszwangsverfahren (Vorbem. 2.3 VV RVG, Nr. 3309 VV RVG entsprechend?)

Autor: Weitbrecht

Die Vergütung des Verwaltungszwangsverfahrens in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen Betragsrahmengebühren Anwendung finden, war nach altem Recht (bis 31.07.2013) durch einfache Verweisung geregelt (Vorbem. 2.4 Abs. 1 Satz 2 VV RVG zu den Gebührentatbeständen Nr. 2400 und 2401 VV RVG bestimmte seinerzeit die entsprechende Anwendung von Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 VV RVG und verwies damit auf Nr. 3309 VV RVG).

Der Verweis ist unter Vorbem. 2.3 Abs. 1 VV RVG erhalten geblieben, aber es findet sich unter Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 VV RVG keine Betragsrahmengebühr, die angewendet werden könnte.