Autor: Weitbrecht |
Die Vergütung des Verwaltungszwangsverfahrens in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen Betragsrahmengebühren Anwendung finden, war nach altem Recht (bis 31.07.2013) durch einfache Verweisung geregelt (Vorbem. 2.4 Abs. 1 Satz 2 VV RVG zu den Gebührentatbeständen Nr. 2400 und 2401 VV RVG bestimmte seinerzeit die entsprechende Anwendung von Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 VV RVG und verwies damit auf Nr. 3309 VV RVG).
Der Verweis ist unter Vorbem. 2.3 Abs. 1 VV RVG erhalten geblieben, aber es findet sich unter Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 VV RVG keine Betragsrahmengebühr, die angewendet werden könnte.
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