8/5.1 Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels (Nr. 2102 VV RVG)

Autor: Weitbrecht

Die gesetzliche Regelung der Gebührentatbestände anwaltlicher Beratung ist bis auf zwei Tatbestände entfallen, vgl. § 34 RVG und die bis zum 30.06.2006 geltende Fassung der Nr. 2100 VV RVG.1)

Als Beratungstatbestand übrig geblieben ist von der gesetzlichen Regelung die Vergütungsbestimmung für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels in sozialrechtlichen Angelegenheiten mit Betragsrahmengebühr, für die eine Vergütung zwischen 30 € und 320 € verlangt werden kann (Nr. 2102 VV RVG).

Die Gebührenregelung Nr. 2102 VV RVG ist abzugrenzen von der Beurteilung einer Entscheidung nach Abschluss der anwaltlichen Vertretung und der Beratung über die Erfolgsmöglichkeit von Rechtsmitteln. Diese Art anwaltlicher Tätigkeit gehört nach allgemeiner Meinung zum Rechtszug und ist mit der Liquidation der im laufenden Verfahren entstandenen Gebühren abgedeckt, § 19 Abs. 1 Nr. 9 RVG.

Erst wenn die Beratungsaufgabe ohne Vorverfahren vergeben wird oder die Beratung erfolgt, nachdem das Rechtsmittel eingelegt ist, entsteht die Gebühr Nr. 2102 VV RVG.

Die Beratung über die Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels in einem Verfahren, in welchem bereits vertreten wurde, kann ggf. gesondert nach § 14 RVG berücksichtigt werden.2)

1)

Abgedruckt bei Madert, in: , , 18. Aufl., § Rdnr. 5.