8/6.1 Kostenfestsetzungsverfahren

Autor: Weitbrecht

Im sozialgerichtlichen Verfahren festgesetzte Kosten sind nach § 202 SGG i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu verzinsen.1)

Der entsprechende Antrag kann auch nach Rechtskraft des Kostenfestsetzungsbeschlusses gestellt werden.2)

Mehrheitlich wird die Meinung vertreten, dass dann, wenn der Erstattungsschuldner die festzusetzenden und zu erstattenden Kosten vor der Festsetzung vorabgezahlt hat, die Zinsen auf die Kosten nicht mehr isoliert festgesetzt werden können.3)

Es fehle dann an der Festsetzung eines Erstattungsbetrags, der nur als Grundlage für eine Verzinsung in Betracht komme.

Andere Kammern4)

vertreten die gegenteilige Ansicht mit dem Hinweis darauf, dass zwar der Wortlaut des § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO es nahelegt, dass nur die förmlich festgesetzten Kosten zu verzinsen sein sollen ("… dass die festgesetzten Kosten …"). Sind die Kosten aber bereits bezahlt, mangelt es an den festgesetzten Kosten, diese können nicht mehr festgesetzt werden.