Autor: Weitbrecht |
Eine Verzinsung der Vergütung aus der Staatskasse findet nicht statt.
§ 55 Abs. 5 Satz 1 RVG verweist nur auf § 104 Abs. 2 ZPO. Damit ist die Anwendung des § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO, in dem die Verzinsung geregelt ist (siehe dazu Teil 8/6.1), ausgeschlossen.7)
Auch die Auseinandersetzung mit den Zinsen kann aufwändig sein und den Ansatz einer Gebühr über der Mittelgebühr rechtfertigen. Versucht die Erinnerungsführerin eine grundsätzliche Entscheidung über die Berücksichtigung von Zinsen herbeizuführen und werden darüber mehrere Schriftsätze mit grundsätzlichen Ausführungen zur Festsetzbarkeit von Zinsen gefertigt, kann dies die Beantragung von einer Vergütung gem. Nr. 3501 VV RVG mit einer Überschreitung der Mittelgebühr von 25 % rechtfertigen.8)
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