8/7 Vorschüsse von Mandanten

Autor: Weitbrecht

Solange die Vergütung des Anwalts noch nicht fällig ist, steht dem Rechtsanwalt nach § 9 RVG ein Recht auf Vorschuss für die entstandenen und die voraussichtlich noch entstehenden Gebühren und Auslagen zu. Der Vorschuss kann formlos angefordert werden. Eine Berechnung nach § 10 RVG ist für die Anforderung des Vorschusses nicht erforderlich.

Vorschüsse unterliegen der Umsatzsteuer, so dass der Anwalt diese gesondert ausweisen und bereits miterheben sollte (Nr. 7008 VV RVG).

Haben die Beteiligten eine Vergütungsvereinbarung geschlossen, so kann der Rechtsanwalt eine Vergütung fordern, die sich an der Vereinbarung orientiert.1)

Es empfiehlt sich, das Vorschussrecht auch in der Vereinbarung auszuweisen.

1)

Klees, in: Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl. 2013, § 9 Rdnr. 29.