Autor: Weitbrecht |
Die Regelung der sozialrechtlichen Gebühren durch das RVG hat keine wesentliche Erhöhung der anwaltlichen Vergütung im Sozialrecht gebracht, soweit nach Betragsrahmengebühren abgerechnet wurde. Überwiegend wurde durch die Anrechnungsregelungen die gewollte Erhöhung wieder aufgezehrt.2) Rechtsanwälte, die überwiegend Versicherte, Arbeitnehmer und Arbeitslose vertreten, erlangen nach Muckes3) nicht die Möglichkeit, überhaupt Vergütungsvereinbarungen abzuschließen.
Hinne4) bezeichnet sie als bisher kaum üblich, auch das 2. KostRMoG habe durch die Anrechnung der Geschäftsgebühr (Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG; siehe dazu näher Teil 8/1.1.7.1) keine Erhöhung gebracht.
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