8/8.3.1 Regelungsinhalt der Vergütungsvereinbarung

Autor: Weitbrecht

Inhaltlich kann in einer Vergütungsvereinbarung z.B. Folgendes vereinbart werden:

Pauschalbetrag,

gestaffelte Pauschale nach Abschnitten,

Mehrfaches der gesetzlichen Vergütung,

prozentualer Aufschlag auf die gesetzliche Vergütung,

Zusatzvergütung,

höherer Gegenstandswert,

Zeitvergütung,

Wegfall der Höchstgrenze für die Erstberatung.

Zum Inhalt einer Vergütungsvereinbarung siehe auch Teil 1/6.12.

Einen Überblick über die Honorarsysteme geben Krämer1)

und N. Schneider.2) Der Kreativität sind keine Grenzen gesetzt, solange § 49b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BRAO, § 3a Abs. 4 RVG i.V.m. § 8 BerHG, § 138 BGB, § 3a Abs. 2 RVG, §§ 305 ff. BGB beachtet werden und die Vereinbarung hineichend bestimmt ist.

Dem Anwalt ist ein breiter Gestaltungsspielraum eingeräumt.3)

Auch Auslagen können erweitert vereinbart werden.

Die Empfehlung von allgemeinverbindlichen Formulierungen einer Vergütungsvereinbarung ist kaum möglich, allenfalls der Hinweis, ein gängiges Muster zur Grundlage der Formulierung zu wählen und dann das Muster an die konkreten Anforderungen anzupassen.4)

Weitere Muster finden sich z.B. bei N. Schneider5) und bei .